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LEXIKON

Rechtslage

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Rechtslage für Tätowierer und Tätowierte – Die rechtliche Situation bezüglich einer Tätowierung ist in fast allen Bereichen noch nicht eindeutig geregelt. Wenn man sich auf ein bestimmtes Urteil beziehen will, findet man meist ein anderes, das eine andere Auslegung beinhaltet.

Inhalt

1. Rechtslage für den Tätowierer
2. Rechtslage für Tätowierte
3. Rechtslage im Beruf
4. BIO-Tattoo – endlich ein Urteil (DOT berichtet)

1. Rechtslage für den Tätowierer

Die bisher von uns ermittelten Informationen gehen in die Richtung: Auch wenn die rechtliche Situation für das Tätowieren noch nicht eindeutig definiert werden konnte, handelt es sich bei einer Tätowierung offensichtlich – juristisch gesehen – um eine Körperverletzung, weil es sich hierbei um einen (auch operativen) Eingriff in den menschlichen Organismus handeln soll. Das Tätowieren bleibt aber straffrei, weil die zu tätowierende Person zu einem solchen „Eingriff“ die Erlaubnis erteilt hat und über eventuelle Risiken aufgeklärt wurde.

Weil bei noch Minderjährigen eine nicht ausreichende Urteilsfähigkeit zugrunde gelegt wird, ist von diesem Personenkreis eine Einverständniserklärung der Eltern bzw. von Erziehungsberechtigten dem Tätowierer in schriftlicher Form vorzulegen.

Pesonen, die unter Drogen– und oder Alkohol Einfluss stehen, verfügen ebenfalls über keine ausreichende Urteilsfähigkeit und sollten von sich aus schon kein Tattoo- oder Piercing-Studio aufsuchen; andererseits wird kein seriöser Tätowierer bzw. Piercer mit und an solchen Personen arbeiten.

2. Rechtslage für Tätowierte

Es scheint schwierig zu sein, einen Tätowierer wegen einer angeblich fehlerhaften Tätowierung auf Schadenersatz zu verklagen. In der Regel ist es so, dass vor dem Tätowieren ein Gespräch stattfindet, wie das zu stechende Tattoo aussehen soll. Dann wird eine Vorlage oder eine Schablone erstellt, die der Kunde gegebenenfalls beanstanden könnte. Sollten Konturen oder Flächen zum Besipiel leichte Farbschwankungen haben, kann der Kunde in der Regel eine Nachbesserung verlangen. Schwankungen können durch den Tätowierer durch ein Nachstechen ausgebessert werden. Das ist nicht unüblich und wird gelegentlich auch getan, wenn zum Beispiel erst nach einigen Tagen bzw. nach Verschwinden der Hautrötungen eventuelle leichte Abweichungen der Farbdeckung erkannt werden können. Ein Schadenersatz Anspruch besteht nicht, da das Tattoo letztendlich das gewünschte Aussehen hat.

Wenn aber einem Kunden sein Tattoo oder gar sein Tattoo-Motiv irgendwann nicht mehr gefällt oder er meint, er hätte es doch lieber in schwarz-grau statt in Farbe gehabt, oder er wollte Blätter der Blume lieber nach links statt wie jetzt nach rechts, dann wird er vor Gericht sicherlich kein Recht bekommen. Anders sieht es aus, wenn ein Tätowierer in einem Text einen durch ihn verursachten Schreibfehler tätowiert, wenn er statt „Ich liebe Rosi“ zum Besipiel „Ich liebe Resi“schreibt. In diesem Fall liegt ein Fehler des Tätowierers vor und der Kunde wird aller Wahrscheinlichkeit nach einen angemessenen Schadenersatz bekommen.

3. Rechtslage im Beruf

Ein Mann will in den Polizeidienst und bekommt eine Ablehnung mit der Begründung, sein Unterarm sei tätowiert. Das Gericht wird normalerweise entscheiden, dass die Ablehnung rechtswidrig ist, weil ein Tattoo in nicht übertriebener Form kein Makel ist. Etwa zehn Prozent aller Deutschen sind inzwischen tätowiert. Demnach ist eine Tätowierung eine in der Allgemeinheit akzeptierte und toleriert Sache, und demnach ist ein tätowierter Polizist eher bürgernah als fehl am Platz.

Ein Gerichtsdiener hat beide Arme voll tätowiert, wobei die Unterarme Horrormotive zeigen. Im Sommer will der Gerichtsdiener seinen Dienst mit kurzärmeligen Hemden absolvieren, wodurch die extremen Tattoos zu sehen wären. Die Anweisung des Arbeitsgebers, die Tattoos mit langen Ärmeln zu bedecken, da eher abschreckender Natur sind als die Tattoos, die meist weniger auffällig erscheinen, wird der Gerichtsdiener wohl befolgen müssen.

Der DOT (Deutsche Organisierte Tätowierer) schreibt auf seiner Webseite www.dot-ev.de

4. BIO-Tattoo – endlich ein Urteil (DOT berichtet)

Ein Tätowierer, der einem Kunden zusichert, die Tätowierung werde sich in jedem Fall binnen drei bis sieben Jahren wieder vollständig verflüchtigen, weil sie ja nur in die oberste Hautschicht „eingefräst“ werde und im Übrigen ja auch nur „Biofarben“ verwendet würden, hat seinem Kunden Schadensersatz zu leisten, wenn die Tätowierung (im aktuell behandelten Fall ein Sonnensymbol rund um den Bauchnabel) nach fast zehn Jahren lediglich etwas verblasst, aber immer noch deutlich sichtbar ist.
Die Frau, die ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, kein dauerhaftes Tattoo zu wollen, sondern nur ein “ Temporary Tattoo“ kann nun ein angemessenes Schmerzensgeld und die Kosten für eine Entfernung mittels Laserbehandlung verlangen. Urteil des OLG Karlsruhe

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