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Kran­ken­kasse muss Tattoo-Ent­fer­nung von Ex-Prosti­tu­ierter zahlen

Gericht in Düsseldorf entscheidet zu Gunsten des Opfers – Der Fall sorgte schon vor einiger Zeit für Schlagzeilen, jetzt entschied ein Gericht in Düsseldorf, dass die gewaltsam tätowierte Ex-Prostituierte, eine Tattoo-Entfernung nicht selber zahlen muss.

Das Sozialgericht gab der ehemaligen Zwangsprostituierten Recht, nachdem sie die Übernahme der Behandlungskosten von ihrer Krankenkasse verlangte. Ihre damaligen Zuhälter hatten die junge Frau mit einem Tattoo am Hals als ihren Besitz kennzeichnen wollen. Der Fall kam Ende Januar an die Öffentlichkeit. Nachdem die Frau endlich aus ihrer qualvollen Gefangenschaft der Zuhälter befreit werden konnte, wollte sie natürlich ihr erzwungenes Tattoo nicht weiter tragen müssen und bat die Krankenkasse um Übernahme der Kosten für eine fachgerechte Tattoo-Entfernung.

Die Kasse lehnte den Antrag jedoch ab. Die nicht nachvollziehbare Begründung: Die Entfernung einer Tätowierung sei keine Krankenbehandlung. Dagegen klagte die Frau vor dem zuständigen Sozialgericht und bekam nun Recht. Das Gericht begründete wie folgt: „Es handele sich bei der Entfernung der Tätowierung ausnahmsweise um eine Krankenbehandlung, denn die Tätowierung wurde erwiesenermaßen erzwungen. Daher sei die Situation nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen wurde und später schlichtweg nicht mehr gefalle. Somit handele es sich um eine notwendige Heilbehandlung und die Kosten müssten erstattet werden.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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