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TATTOO-NEWS

Tattoo Studio zieht vor das Verfassungsgericht

Foto: Zolnierek, shutterstock.com

Tätowierer Benedikt Ambrosius, aus dem Studio DunkelBunt in Dentlein am Forst hat nach einem erfolglosen Eilantrag am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, nun Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Obwohl der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat, scheint dieser gleichzeitig zu erklären, dass die Schließung der Tattoo-Studios durch die Corona-Verordnungen, bei gleichzeitiger Öffnung der Frisör- und Kosmetik-Studios ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Im Folgenden haben wir den Wortlaut von Tätowierer Benedikt aus seiner E-Mail beigefügt.

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Benedikt Ambrosius: „Wir sind vor wenigen Tagen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Der Beschluss des Gerichts hat zumindest die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) verstärkt. Nun haben wir klage am Verfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.“

Nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ist es z.B. Tätowierern, Piercern und Masseuren in Bayern derzeit verboten zu arbeiten. Tattoo Studios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Bayern hatte die entsprechenden Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz als einziges Bundesland nicht umgesetzt. Nahezu alle anderen körpernahen Dienstleistungen sind in Bayern erlaubt. Explizit auch rein dekorative. Eine Testpflicht vor Inanspruchnahme der Dienstleistungen gibt es – anders als z.B. in Österreich – nicht.

Mögliche Ungleichbehandlung von Tattoo Studios

Einige Tätowierer bzw. Tattoo Studios sehen hier eine Ungleichbehandlung und haben sich an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit einem Eilantrag gewendet. Der brachte ein erstaunliches Ergebnis. Der Eilantrag wurde abgelehnt. In der mehr als ein Dutzend Seiten umfassenden Begründung finden sich allerdings ein paar Passagen, die aufhorchen lassen.

„Der Senat hegt allerdings Zweifel, ob die Regelungen des § 12. 12. Bay IfSMV als Ganzes gesehen noch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind.“

oder

„…wirft im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zahlreiche Fragen auf, die zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 12 12. Bay IfSMV, der diese Regelung fortführt, begründen können.“

oder

„Selbst wenn die Öffnung der Friseurladengeschäfte aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung für die Bevölkerung noch nachvollziehbar wäre, erkennt der Senat für die Ausnahme für die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege demgegenüber keinen zwingenden Sachgrund, zumal schon fraglich erscheint, was unter einem „Hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang“ zu verstehen ist. Denn pflegerische Leistungen in diesem Bereich für Bedürftige (Alte und Kranke) dürften ohnehin schon (…) zulässig gewesen sein.Auch anhand der Begründung (…) kann der Senat die Differenzierung (…) nicht ohne Weiteres nachvollziehen.

Ergebnis ist jedoch für den uns bzw. alle Tätowierer nicht zufriedenstellend

„Im Ergebnis dürfte (…) ein entsprechender Verstoß jedoch nicht zu einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Außervollzugsetzung (…) führen, wie die Voraussetzungen für den Erlass der Norm (…) derzeit erfüllt sind und aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls im Grundsatz kein Anspruch auf Normaufhebung folgt.

Anmerkung: Art 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ist der Gleichheitsgrundsatz = Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Weiter führt das Gericht aus, dass beim derzeitigen verstärkten Pandemiegeschehen in der Folgenabwägung für eine Aufhebung die wirtschaftlichen Interessen des Klägers hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten müssen.

Als Fazit kann man also ziehen: Ja, das Gericht erkennt, dass eine mögliche Ungleichbehandlung vorliegt. Da sich aber derzeit das Infektionsgeschehen verstärkt, muss der Kläger (bzw. müssen die Kläger) das in Kauf nehmen.

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Wir sind gespannt, wie sich das Verfassungsgericht zu dem Fall äußern wird und hoffen, dass alle Studio bundeweit so schnell wie möglich öffnen dürfen und offen bleiben können. Mehr Infos zum Studio DunkelBunt: Instagram // Facebook

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